Art 3 und 8 der RL 2001/29/EG und Art 3 Abs 2 der RL 2004/48/EG
Urheberrecht, Sanktionen, Zugänglichmachung, öffentliche
Mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) vom 17.3.2017, eingetragen in das Register des Gerichtshofs am 24.3.2017, wird der Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ersucht. Die Klägerin verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers an der Hörbuchfassung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Der Beklagte ist Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses, über den das Hörbuch einer unbegrenzten Anzahl von Internet-Tauschbörsen- Nutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte bestreitet, die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben. Sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert, seine Eltern, die zwar einen Zugang hätten, hätten weder die Kenntnis noch die nötige Software für einen derartigen Vorgang. Die verfahrensgegenständlichen Richtlinienbestimmungen verlangen, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen bestimmte Rechtsverletzungen im Bereich des Urheberrechts vorsehen. Auch eine Klage auf Schadenersatz muss jedenfalls zulässig sein. Der Gerichtshof soll klären, ob Art 8 Abs 1 und 2 iVm Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG bzw Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2004/48/EG so auszulegen sind, dass „wirksame und abschreckende Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadenersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.