Deskriptoren: Bildnisschutz im Strafrecht; Kunsturheberrecht: Verbreitung von Fotos ohne Zustimmung des Betroffenen; Pressefreiheit; Fotojournalist.
Normen: § 22 Abs 1 KUG, § 23 KUG, § 33 Abs 1 KUG
Ein Berufsfotograf macht sich wegen des unbefugten Verbreitens eines Bildnisses nach §§ 33 Abs 1 Nr 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar, wenn er das – ohne Zustimmung des Abgebildeten angefertigte – Lichtbild eines angeblichen Ebola-Patienten an eine Medienredaktion weitergibt und nicht verhindert, dass das Foto unverpixelt veröffentlicht wird.