OGH, 28.03.2017, 8 Ob 102/16g
Mieterkündigung per Email ist unwirksam
Nach § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden. Unter Schriftlichkeit wird dabei „Unterschriftlichkeit“ verstanden, dh eine einfache nicht qualifiziert elektronisch signierte Email entspricht diesem Unterschriftlichkeitsgebot nicht.