BGH, 23.02.2017, I ZR 92/16
kein Inverkehrbringen durch bloße Messeausstellung
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird durch einen Dritten nicht in Verkehr gebracht, wenn dieser auf einer Messe das Werk zwar ausstellt, allerdings darauf hinweist, dass es sich um einen nicht zum Verkauf stehenden „Prototypen“ handelt, sowie sich im Rahmen der Produktentwicklung noch Veränderungen ergeben könnten.