Wer glaubt, dass mit der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO, VO 679/2016 vom 27.4.2016), die am 25.5.2018 bekannter Weise in Geltung treten wird, nun endlich ein einheitliches Datenschutzrecht in der EU etabliert werden würde, wird leider enttäuscht werden. Zwar sind Verordnungen der EU an sich unmittelbar und einheitlich in den Mitgliedstaaten anwendbar (und damit auch die DSGVO), es bedarf also keines nationalen Umsetzungsaktes wie bei Richtlinien, die Realität und vor allem die politische Realität schaut aber leider anders aus: Die DSGVO behält einerseits einige Fragen der nationalstaatlichen Konkretisierung („Öffnungsklauseln“) vor, andererseits, und das trifft Österreich im Besonderen, sind/wären die bisher bestehenden nationalen datenschutzrechtlichen Normen, die von der DSGVO „überlagert“ werden, natürlich entsprechend zu adaptieren/beseitigen. Dabei ist im Besonderen die Vorgangsweise des österreichischen Gesetzgebers bei der Erlassung des Datenschutz-Anpassungsgesetz (DS-AG, BGBl I 120/2017) zu erwähnen und als „Negativ-Höhepunkt“ hervorzuheben: