Das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG) ist seit 01.01.2013 in Kraft und gibt vor allem in den §§ 3–8 konkrete Vorgaben zur Datensicherheit, insb mit Blick auf Identität, Vertraulichkeit und Integrität. Das GTelG ist allerdings nicht generell, sondern nur auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten durch Gesundheitsdiensteanbieter anwendbar. Der Beitrag beschäftigt sich eingehend mit dem Anwendungsbereich des GTelG und geht insb auf die Vorschriften zur Vertraulichkeit im Detail ein.