Art 1 Abs 1a der RL 2010/13/EU
Mediendienst, audiovisuell, YouTube
Mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2017 (I ZR 117/15) wird der Gerichtshof um Auslegung der RL 2010/13/EU mit Blick auf die Frage ersucht, ob derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audiovisuellen Mediendienst iSv Art 1 Abs 1a der Richtlinie 2010/13/EU betreibt.