Deskriptoren: Meinungsäußerungsfreiheit; üble Nachrede; exzessive Kritik; politische Kritik; Satire.
Normen: § 6 Abs 1 MedienG, Art 10 EMRK, § 111 StGB
Zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmte kritische Werturteile sind (auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK) nach § 111 Abs 1 StGB nicht tatbildlich, wenn sie auf gleichzeitig berichtete oder zumindest allgemein bekannte Tatsachen gestützt werden, solcherart durch ein hinreichendes Tatsachensubstrat gedeckt und in Relation zu diesem nicht exzessiv sind und sich nicht in bloß formalen Ehrenbeleidigungen erschöpfen.