Deskriptoren: Dash-Cams; informationelle Selbstbestimmung; Eigentumsschutz; Selbstschutz; permanente Verkehrsbeobachtung.
Normen: § 3 BDSG, § 6b BDSG, § 27 BDSG, § 38 BDSG
Eine Person ist bestimmt, wenn sie ohne weitere Identifikationsmerkmale klar zu erkennen ist. Auf welche Weise der Betroffene identifiziert werden kann, ist unerheblich. Bestimmbar ist eine Person, wenn auf sie Rückschlüsse möglich sind und sie damit individualisierbar ist.