Deskriptoren: Google; Pflichten des Suchmaschinenbetreibers; Eingriff in Persönlichkeitsrechte; Verlinkung; Meinungsfreiheit.
Normen: Art 10 EMRK, Art 5 Abs 1 GG
Suchmaschinenbetreiber haften nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung (hier: Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge) auf Unterlassung. Es obliegt dem Betroffenen, dem Suchmaschinenbetreiber die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird.