Deskriptoren: Herabsetzung; Wertungsexzess; Recht am eigenen Bild; Politiker; Satire.
Normen: § 78 UrhG, Art 10 EMRK
Bei Beurteilung nach § 78 UrhG, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob deren Interessen bei objektiver Prüfung und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs als schutzwürdig anzusehen sind; es kommt nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde, sondern es ist maßgebend, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird.