Deskriptoren: Geschäftsgeheimnis; Geheimhaltungswille; Umgehung von Passwortschutz; Sicherheitslücken.
Normen: § 11 UWG, § 13 UWG
Der für die Anwendung von § 11 UWG maßgebende Geheimhaltungswille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben.