Deskriptoren: Verhältnismäßigkeit; Dashcams; Videoüberwachung; gelindestes Mittel; öffentlicher Raum; Bilddaten; personenbezogene Daten.
Normen: § 4 DSG, § 7 DSG, § 18 DSG, § 20 DSG, § 50a DSG
Videoüberwachungen unterliegen grundsätzlich der der Vorabkontrolle (§ 18 Abs 2 DSG 2000), es sei denn der Auftraggeber sagt in der Meldung zu, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, sodass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet; in diesem Fall unterliegt die Videoüberwachung bloß der Meldepflicht.