Deskriptoren: Meinungsfreiheit; Schrankenvorbehalt; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Sozialsphäre.
Normen: Art 10 EMRK, Art 5 Abs 1 dGG, Art 5 Abs 2 dGG, § 823 BGB, § 1004 BGB
Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Die Nennung des Namens im Rahmen einer der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berührt das Persönlichkeitsrecht des Genannten.