BGH, 07.07.2016, I TZ 30/15
BGH, 07.07.2016, I TZ 68/15
Online Immobilien-Maklerverträge – Rücktrittsrecht
Einem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Unternehmen ein Widerrufsrecht zu. Fernabsatzverträge sind dabei Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Auch bei Maklerverträgen, die als Fernabsatzverträge geschlossen werden, kommt daher den Verbrauchern grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu. Ein Verbraucher hat bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.