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Wenn der VfGH mit Wahrscheinlichkeiten rechnet...

EditorialPeter Burgstaller , Clemens ThieleZIIR 2016, 393 Heft 4 v. 1.11.2016

Die Bundespräsidentenwahlen 2016 waren nicht nur für eine Druckerei aus OÖ bzw diverse Wahlbeisitzer und Verantwortliche bei der Wahldurchführung ein Desaster, sondern vor allem auch für den VfGH kein wirkliches Ruhmesblatt; dies nicht nur wegen interessanter Thesen eines Verfassungsrichters zur Wahlanfechtung, sondern vor allem auch mit Blick auf die Entscheidung des VfGH vom 01.07.2016 in der Sache selbst. In der obzitierten Entscheidung ging es bekannter Maßen nicht um Wahlmanipulation, sondern letztlich war die Frage zu beurteilen, ob festgestellte Unregelmäßigkeiten bzw Rechtswidrigkeiten bei der Stimmauszählung von Einfluss auf den Wahlausgang sein konnten – es ging also letztlich um Wahrscheinlichkeiten. Der VfGH hob das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am 22. Mai 2016 angeordnet wird, auf, weil die festgestellten Rechtswidrigkeiten [rechtswidrige Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in 14 Stimmbezirken (einerseits) und Übermittlung von (Teil-)Ergebnissen der Wahl vor Wahlschluss an ausgewählte Empfänger durch die Bundeswahlbehörde (andererseits)] von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten und legte dieser Einflussmöglichkeit mit Blick auf die Briefwahlstimmenauswertung nachstehende Überlegungen zugrunde:

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