Deskriptoren: Sampleclearing; Sampling; Kunstfreiheit; Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller.
Normen: § 3 GG, § 5 GG, § 24 dUrhG, § 25 dUrhG
Die von Art 5 Abs 3 Satz 1 Grundgesetz geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.