VG Greifswald, 21.04.2016, 3 A 413/14
einfache Email erfüllt nicht gesetzlich angeordnetes Schriftformgebot
Eine nicht qualifiziert elektronisch signierte Email entspricht nicht einem gesetzlich angeordneten Schriftformerfordernis (hier: § 70 VwGO – ein Widerspruch ist in Schriftform einzulegen, wobei die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers gefordert wird).