Der vor allem in seinen politischen Auswirkungen brisante Konflikt zwischen dem türkischen Staatspräsidenten Erdoğan und dem Satiriker Jan Böhmermann wirft zunächst die Frage nach dem Umgang mit satirischen Beiträgen auf, die bewusst die Grenze des rechtlich Zulässigen überschreiten. Sie eröffnet aber auch allgemeiner die Diskussion um den Politiker als Zielscheibe scharfer und verletzender Kritik. Bislang schien klar, dass der Politiker, als public figure par excellence, tendenziell mehr aushalten muss als der „normale“ Bürger, sofern die Kritik auf sein öffentliches Tun gerichtet ist. Nun kennt aber das deutsche Recht mit dem strafrechtlichen Tatbestand der Üblen Nachrede gegen Personen des politischen Lebens und dem Tatbestand der Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter Normen, welche die Schutzwürdigkeit des Politikers explizit erhöhen. Daher soll in der Folge zum einen die Vereinbarkeit dieser Normen mit den va durch die EGMR-Judikatur herausgebildeten Kriterien der Meinungs- und Pressefreiheit beleuchtet werden; zum anderen sollen die einschlägigen österreichischen Beleidigungstatbestände und ihre Begrenzung, speziell durch die für Satire einschlägige Freiheit der Kunst, vergleichend untersucht werden.