Deskriptoren: Pseudonym; Berichtigung der Parteienbezeichnung; Nick-Name; Online-Artikel.
Normen: § 31 MedienG, § 235 Abs 5 ZPO, § 75 Z 1 ZPO
Die Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO von einem Pseudonym auf die hinter diesem Pseudonym (vermutete) existente Person, nämlich den Verfasser eines inkriminierten (Online-) Artikels, ist mit der in der Rechtsprechung für zulässig erklärten Richtigstellung der Parteibezeichnung von einer Scheingesellschaft auf die für sie Handelnden vergleichbar.