Deskriptoren: angemessenes Entgelt; Patentrecht.
Normen: § 150 Abs 1 PatG, § 153 PatG, § 273 ZPP, § 1041 ABGB
Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das „angemessene Entgelt“ haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB.