Deskriptoren: Safe Harbor; Grundrecht auf Datenschutz.
Normen: Art 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 25 Abs 6 und 28 der Richtlinie 95/46/EG , Entscheidung der Kommission 2000/520
Art 25 Abs 6 der Datenschutz-Richtlinie ist im Licht der Art 7, 8 und 47 der EU-Grundrechtscharta dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, die feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art 28 der Richtlinie nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.