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Die (neue) Strafbarkeit des Hacking nach dem StRÄG 2015

AufsätzeSabina MoserZIIR 2015, 401 Heft 4 v. 1.11.2015

Im April dieses Jahres wurde ua die Internetseite des Fernsehsenders TV5 Monde Ziel eines Hacking-Angriffes im Namen der Terrormiliz Islamischer Staat.11IS-Cyberattacken: “Neue Qualität in der virtuellen Kriegsführung", in: Kurier (2015), 8. Derartige Aktionen gehören noch zu den eher harmlosen Hacking-Angriffen. Attacken auf Atomkraftwerke oder die Übernahme der Kontrolle über Flugzeuge vom Boden aus erscheinen aber aufgrund der angespannten internationalen politischen und religiösen Lage im besonderen Maße Besorgnis erregend. Opfer und Strafverfolgungsbehörden sind meist nicht in der Lage diese Täter „physisch“ Ding fest zu machen. Die Novellierung22BGBl I 2015/112 in Kraft ab 01.01.2016. des § 118a StGB („Hacking-Paragraf“) soll Abhilfe schaffen.

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