Die Bundesregierung hat sich in ihrem Arbeitsprogramm unter dem Titel „Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis“ zu einem Mehr an Transparenz und Offenheit staatlichen Handelns bekannt und die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit angekündigt.1 Es sollen einerseits eine generelle Pflicht des Staates zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und andererseits ein subjektives Informationszugangsrecht in der Bundesverfassung verankert werden. Im März vergangenen Jahres langte ein Ministerialentwurf (19/ME 25. GP; nachfolgend „der ME“) mit einem entsprechenden Änderungsvorschlag zur Begutachtung ein; der ME sah den Entfall von Art 20 Abs 3 und 4 B-VG und die Einfügung eines Art 22a B-VGneu vor. Die im ME enthaltene Fassung von Art 22a B-VGneu hat zu zahlreichen kritischen Rückmeldungen geführt. Am 2.12.2014 wurde vom Ministerrat eine Regierungsvorlage (RV 395 BlgNR 25. GP ; nachfolgend „die RV“) mit einem leicht abgeänderten Entwurf des Art 22a B-VGneu beschlossen, wobei die Erläuterungen erheblich umfangreicher ausfielen als noch beim ME. Dies und der Umstand, dass bestimmte Aspekte des Art 22a B-VGneu bisher noch wenig bis gar nicht beleuchtet werden konnten, bilden den Anlass für die vorliegende Besprechung. Dabei ist der Fokus auf Fragen gerichtet, die sich schon aus dem vorliegenden Entwurf selbst und nicht erst aus der noch zu entwerfenden einfachgesetzlichen Ausgestaltung ergeben.