Deskriptoren: Ghostwriter; Eigentum an Tonbändern; Bearbeitung von Tonbändern; Memoiren.
Normen: BGB § 950 Abs 1, BGB § 667
Ein Tonband wird allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache; selbst wenn die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind.