OLG Frankfurt, 29.01.2015, 6 U 63/14
ArbeitnehmerüberlassungsG keine UWG-Relevanz
Die Vorschrift des § 1 AÜG, wonach die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung der behördlichen Erlaubnis bedarf, dient dem Schutz der überlassenen Arbeitnehmer und stellt daher keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr 11 UWG dar.