EuGH, 22.01.2015, C-441/13
Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet
Art 5 Nr 3 EuGVVO (= Art 7 Nr 2 Brüssel-Ia-VO = EuGVVO neu, VO1215/2012) normiert die Zuständigkeit eines Gerichts bereits dann, wenn in dessen Sprengel die Website zugänglich ist. Die Zuständigkeit des Gerichts ist aber auf den Schaden beschränkt, der im Hoheitsgebiet seines Mitgliedstaats eingetreten ist.