AG Hamburg, 09.01.2015, 36a C 40/14
WPA2-Verschlüsselung für WLAN-Router
Ein werksseitig vergebener, sechszehnstelliger WPA2-Schlüssel ist als individuell vorgegebener Schlüssel zu qualifizieren und muss vom Betreiber des Routers nicht geändert werden. Eine Verletzung einer Prüfpflicht und damit einhergehend eine Störerhaftung des WLAN-Betreibers kann nicht geltend gemacht werden.