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Frühschoppen oder Matinee – „Kultur“-Begriff des ORF-G

AufsätzeMichael R. KoglerZIIR 2015, 246 Heft 3 v. 1.9.2015

Die Kategorie Unterhaltung war „im Gesamtprogramm des ORF [...] 18fach mehr vertreten als die Kategorie Kultur“. Ein „derartiges Ungleichgewicht von Unterhaltung und Kultur“ war „nicht gesetzeskonform“. Diese beiden auch in der Pressemitteilung des VwGH wiederholten Feststellungen des VwGH im Erkenntnis vom 24. März 2015, Zl 2013/03/0064, 006911Pressemitteilung abrufbar unter http://bit.ly/1BpkcRG ; Erkenntnis abrufbar unter http://bit.ly/1SQyeS5 (15.07.2015), Rz 13. überdecken den unscheinbaren Satz, dass „den Erwägungen der belangten Behörde zum hier maßgeblichen Kulturbegriff aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken [begegnen]“. 22(FN 1), Rz 12. Gerade bei dieser Aussage handelt es sich aber um die für die Zukunft (der Programmgestaltung) des ORF wesentlich bedeutungsvollere Nebenbemerkung. Mit ihr attestiert der VwGH nämlich dem von 2001 bis 2013 tätigen Bundeskommunikationssenat (BKS) 2 Jahre nach dessen Entscheidung und 1 1/4 Jahre nach dessen Ablöse durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dass der Senat das ORF-Gesetz auch in dieser zentralen Frage richtig verstanden hat. Der vorliegende Beitrag soll – anhand der Darstellungen und Überlegungen in der Begründung des BKS-Bescheids – näher beleuchten, was der ORF dem Fernsehpublikum zukünftig unter dem Titel „Kultur“ servieren darf (und soll).

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