Für die Durchführung bundesweiter Wahlen sind seit der Wahlordnung für die Konstituierende Nationalversammlung kollegiale "Wahlbehörden" eingerichtet. Obwohl diese Organe in der Praxis wohl seit jeher als weisungsfrei angesehen werden, fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage dafür. Art 20 Abs 2 Z 7 B-VG ermächtigt den einfachen Gesetzgeber zwar, Organe zur Durchführung und Leitung von Wahlen von Weisungen freizustellen, die Wahlordnungen machen von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch. Ob Wahlbehörden tatsächlich als weisungsfreie Organe ausgestaltet sind, erfordert daher eine vertiefte Analyse.*

