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Das Verwaltungsverfahren bei Untätigkeit des Verordnungsgebers. Zugleich eine Besprechung von VfGH 13. 3. 2024, V 62/2023

AbhandlungenSebastian Lendl-LewischZfV 2025/1ZfV 2025, 3 Heft 1 v. 25.3.2025

Die österreichische Rechtsordnung kennt grundsätzlich keine Säumnisbehelfe gegen die Untätigkeit des Verordnungsgebers. Der VfGH ist in einzelnen Sachverhalten ohne Unionsrechtsbezug dieser Rechtschutzlücke bereits entgegengetreten. Über den Umweg eines (negativen) Feststellungsbescheids soll der Rechtsschutz vor den Gerichten des öffentlichen Rechts gesichert werden. Der VfGH hat in einem Beschluss vom März 2024 diese Rechtsprechungslinie mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz angereichert. Der aus dem Unionsrecht abgeleitete Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten aus der Nitrat-Richtlinie muss nunmehr auch bei Untätigkeit des Verordnungsgebers im Wege eines Bescheids durchgesetzt werden können. Die Verwaltungsbehörden und die zuständigen Verwaltungsgerichte sind mit der Aufgabe konfrontiert, das unionsrechtlich indizierte Verfahren in die nationale Rechtsordnung einzubetten.**Schriftfassung eines im Rahmen des Judikaturseminars des Instituts für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht (IOER) am 10. 12. 2024 an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) gehaltenen Vortrags. Alexander Frank und Georg Lienbacher danke ich für Diskussion und wertvolle Anmerkungen. Viele weiterführende Erwägungen zur Entscheidung des VfGH finden sich bei Auner/Krempelmeier, Verordnungsersetzender Bescheid zur Durchsetzung unionsrechtlicher subjektiver Rechte? Zugleich eine kritische Würdigung von VfGH 13. 3. 2024, V 62/2023, JRP 2024, 56. Der Beitrag konnte nur mehr eingeschränkt berücksichtigt werden.

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