Der vorliegende Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde laut Titelseitenangabe von Dieter Jahnel unter Mitarbeit von Christian Bergauer verfasst. Nach Klarstellung im Vorwort hat Bergauer die Bestimmungen der Art 2, 3, 24, 25, 31, 32, 37-39, 68-76 und 88 DSGVO eigenständig kommentiert, während sich Jahnel für die restlichen Vorschriften allein verantwortlich zeitigt. Insgesamt gibt es jedenfalls nur zwei Bearbeiter der insgesamt 99 Artikel der DSGVO, denen auch die Struktur des (ohne Verzeichnisse gezählt) 1.002-seitigen Fließtextes folgt. Jede Kommentarstelle behandelt grundsätzlich jeweils eine Bestimmung der DSGVO. Allein Art 4 DSGVO (Begriffsbestimmungen) wird im Rahmen von 26 Einzelkommentierungen bearbeitet. Auf einen Fußnotenapparat hat man im gesamten Werk durchgängig verzichtet. Quellennachweise werden stattdessen direkt in den Fließtext integriert und laut Vorwort nur dort gesetzt, wo sie unbedingt notwendig sind oder einen echten Mehrwert versprechen. Jeder inhaltlichen Kommentarstelle sind wertvolle Literatur- und Rechtsprechungshinweise vorangestellt. Besonders hilfreich ist, dass die Rechtsprechungshinweise jeweils auch die relevante Spruchpraxis der österreichischen Datenschutzbehörde mitumfassen, aber auch Hinweise auf relevante Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses enthalten sind.