In einem gemäß § 14 Abs 1 BStG 1971 verordneten Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen zufolge § 14 Abs 3 Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Die Behörde hat hiervon jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. So klar und verständlich diese Regelung auf den ersten Blick auch scheinen mag, wirft sie doch zahlreiche Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten auf.*