Die Aarhus-Konvention ist das zentrale völkerrechtliche Umweltabkommen, wenn es um die Einräumung eines Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geht. In den Genuss des "access to justice" sollen per definitionem die "Mitglieder der (betroffenen) Öffentlichkeit" kommen. Der Konventionswortlaut bleibt jedoch - wie bei völkerrechtlichen Verträgen nicht ganz unüblich - mit seiner tautologischen Begriffsdefinition mehr als vage. Wenig überraschend begleitet den, selbst mehr als 16 Jahre nach Ratifikation des Abkommens durch Österreich nach wie vor in Teilen offenen, Umsetzungsprozess die wiederholte Rechtsfrage, wem denn nun konkret als Mitglied der "Öffentlichkeit" die Konventionsrechte einzuräumen sind. Zuletzt hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26. 2. 2020, Ra 2019/05/0047) mit der spannenden Frage auseinanderzusetzen, ob sich eine (Standort-)Gemeinde als Mitglied der Öffentlichkeit für einen Rechtsschutz nach der Aarhus-Konvention qualifizieren kann.