Bei der Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Bereich der Vollziehung überlappen sich die Zuständigkeiten von VfGH und VwGH. Der VfGH lehnt Beschwerden, in denen eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG vorgebracht wird, meist gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ab. Die Rsp seit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zeigt, dass der VfGH eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter in der Regel nur mehr dann aufgreift, wenn ein spezifisch verfassungsrechtlicher Konnex vorliegt.*