Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei akuten Gefährdungen des Kindeswohles eine Kindesabnahme durchzuführen. Zentrales Kriterium für das selbstständige Handeln des Kinder- und Jugendhilfeträgers ist das Vorliegen von Gefahr im Verzug; dies geschieht ohne gerichtliche Anordnung, weil eine solche zu spät kommen würde. Mangels gerichtlichen Auftrags ist eine Kindesabnahme bei Gefahr im Verzug der Staatsgewalt "Verwaltung" zuzuordnen. Daraus ergeben sich Folgefragen: Handelt es sich um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung? Ist nichthoheitlicher Zwang einer Verwaltungsbehörde verfassungsrechtlich zulässig? Wie ist der Rechtsschutz ausgestaltet? Dieser Beitrag geht diesen Fragen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach, die eine Kindesabnahme bei Gefahr im Verzug der Privatwirtschaftsverwaltung zurechnet.