Für die örtliche Zuständigkeit zur Zulassung eines Kfz ist maßgeblich, wo sein Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat. Art 6 Abs 3 B-VG trifft für den seltenen Fall Vorsorge, dass sich jemand an zwei Orten niedergelassen und dabei an beiden Wohnsitzen einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen geschaffen hat. Der Beitrag geht der für manche, seltene Menschen bedeutsamen Frage nach, wie sich in diesem Fall örtlich die Zulassung ihres Kfz und damit dessen Kennzeichen bestimmen.