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Die Festlegung von Höchstgrenzen und konkreten Strafbeträgen bei Organstrafverfügungen

AbhandlungenJohannes HahnZfV 2021/7ZfV 2021, 36 Heft 1 v. 23.2.2021

Das VStG sieht in § 50 eine Höchstgrenze für Geldstrafen durch Organstrafverfügungen vor. Vereinzelt sind aber in Verwaltungsvorschriften vom VStG teils beträchtlich abweichende Höchstgrenzen zu finden. Der vorliegende Beitrag** Georg Lienbacher hat seine wissenschaftliche Laufbahn mit einem Aufsatz zum Verwaltungsstrafverfahren begonnen (Lienbacher, Verwaltungsstrafverfahren - Anklageprinzip - Menschenrechtskonvention, ZfV 1986, 536) und hat anschließend seinen Forschungsschwerpunkt insbesondere auf Fragen der Staatsorganisation gelegt. Der vorliegende Beitrag verknüpft das Rechtsgebiet des ersten Aufsatzes (Verwaltungsstrafverfahren) mit dem späteren Forschungsinteresse des Jubilars (kompetenzrechtliche Fragestellungen). geht den Fragen nach, ob die Normierung verschiedener Höchstgrenzen für Organstrafverfügungen im VStG und in den Verwaltungsvorschriften (verfassungsrechtlich) zulässig ist und inwieweit konkrete Strafbeträge für Organstrafverfügungen im Vorhinein festgelegt werden müssen.

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