Das VStG sieht in § 50 eine Höchstgrenze für Geldstrafen durch Organstrafverfügungen vor. Vereinzelt sind aber in Verwaltungsvorschriften vom VStG teils beträchtlich abweichende Höchstgrenzen zu finden. Der vorliegende Beitrag* geht den Fragen nach, ob die Normierung verschiedener Höchstgrenzen für Organstrafverfügungen im VStG und in den Verwaltungsvorschriften (verfassungsrechtlich) zulässig ist und inwieweit konkrete Strafbeträge für Organstrafverfügungen im Vorhinein festgelegt werden müssen.