Dieser Beitrag widmet sich Fragen zur einstweiligen Verfügung nach § 8 VVG, denen bisher nur wenig Beachtung in der Literatur geschenkt worden ist. Dabei beschäftigt er sich insbesondere mit ihren Voraussetzungen und mit dem Verhältnis von einstweiligen Verfügungen nach § 8 VVG zu anderen einstweiligen Maßnahmen.