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Anti-Doping-Recht. Dopingbekämpfung im Lichte der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Von Julia Sautner. Verlag Österreich, Wien 2019. Schriftenreihe zum Sportrecht an der Universität Innsbruck (SPRINT), XXIV, 295 Seiten, flexibler Einband, € 74,-.

FachliteraturBearbeiter: Jacob KornbeckZfV 2020/21ZfV 2020, 207 Heft 2 v. 31.7.2020

Sind Anti-Doping-Reglements und die mit ihnen einhergehenden Verfahren und Praktiken verwaltungsrechtlich relevant? Traditionell wurde diese Frage wohl eher verneint, beharrten doch die Verbände auf ihrer Autonomie (bei gleichzeitiger, umfassender staatlicher Förderung). Da aber der Anti-Doping-Kampf seit 2007 vom österreichischen11Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 - ADBG 2007, BGBl I 115/2008. und seit 2015 zugleich vom deutschen Gesetzgeber22Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG, BGBl I S 2210). erfasst ist, können auch staatliche Stellen Normadressaten sein, zusätzlich zu den Verbänden und ihren verschiedenen (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich verfassten) Geschäftspartnern. Freilich werden jedoch weitgehend Normen durch nationale Gesetzgebung umgesetzt, die im Rahmen einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der World Anti-Doping-Agency (WADA) - durch "das externe Sportrecht als Rahmengestaltung seitens des staatlichen Gesetzgebers"33So Mirko Widdascheck, Der Justizgewährleistungsanspruch des Dopingsünders - Beiträge zum Sportrecht 54 (2018) 54. - entstanden sind. Denn obgleich die Hälfte der WADA-Gremien mit Regierungsvertretern besetzt ist, bleibt die WADA eine Nichtregierungsorganisation (NRO), und deren World Anti-Doping Code (WADC) wird nur mittelbar durch ein UNESCO-Übereinkommen44International Convention against Doping in Sport 2005 v 19. 10. 2005. ins nationale Recht "integriert".55Der EGMR spricht betont nicht von "Umsetzung" (frz transposition), sondern von "Integration" (frz intégration); vgl EGMR 18. 1. 2018, 48151/11 und 77769/13, FNASS/Frankreich und Longo/Frankreich, deutsche Übersetzung in SpuRt 2018, 62-67. Für die Verwaltungsabläufe beachtlich bleibt somit lediglich der nationale Rechtsrahmen, der indes teilweise rechtspolitisch eigentümliche Ziele und Vorstellungen umzusetzen hat.66Kritisch dazu zB mehrere Beiträge in Haas/Healey, Doping in Sport and the Law (2016). Diesen österreichischen nationalen Rahmen zu systematisieren, hat sich Julia Sautner vorgenommen.

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