Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde eine Verpflichtung für Telekommunikationsdienstleister eingeführt, im Katastrophenfall auf Anordnung der Bundesregierung mobile Kurznachrichten (SMS) mit entsprechenden Warnhinweisen an die Bevölkerung zu versenden. Obwohl die Vorschrift derzeit nur bis Jahresende bestehen soll,1 wirft sie auch einige Fragen auf, die grundsätzlicher Natur sind und weitergehende Bedeutung haben. So sieht das abgestufte Verfahren zunächst einen formfreien Auftrag vor, dessen Nichtbefolgung jedoch bereits strafbar ist und dessen Rechtsnatur folglich zu hinterfragen ist. Auch die Möglichkeit, ein anderes "bundesstaatliches" Organ zur Erteilung solch formfreier Aufträge zu ermächtigen, sowie grundrechtliche Implikationen, insbesondere zum Schutz der Privatsphäre, geben Anlass zu einer näheren Analyse.