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Das öffentliche Warnsystem nach § 98a TKG 2003 - Diskussionsstoff für Grundsätzliches

AbhandlungenClemens BernsteinerZfV 2020/13ZfV 2020, 125 Heft 2 v. 31.7.2020

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde eine Verpflichtung für Telekommunikationsdienstleister eingeführt, im Katastrophenfall auf Anordnung der Bundesregierung mobile Kurznachrichten (SMS) mit entsprechenden Warnhinweisen an die Bevölkerung zu versenden. Obwohl die Vorschrift derzeit nur bis Jahresende bestehen soll,11Hinzuweisen ist jedoch auf die Verpflichtung zur Einführung eines "öffentlichen Warnsystems" nach Art 110 der RL 2018/1972/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v 11. 12. 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl 2018 L 321/36 (EECC-RL), wozu - entsprechend § 98a TKG 2003 - eben auch die Übermittlung öffentlicher Warnungen durch Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten zählt (Art 110 Abs 1 EECC-RL). Die Umsetzung hat bis zum 21. Juni 2022 zu erfolgen. wirft sie auch einige Fragen auf, die grundsätzlicher Natur sind und weitergehende Bedeutung haben. So sieht das abgestufte Verfahren zunächst einen formfreien Auftrag vor, dessen Nichtbefolgung jedoch bereits strafbar ist und dessen Rechtsnatur folglich zu hinterfragen ist. Auch die Möglichkeit, ein anderes "bundesstaatliches" Organ zur Erteilung solch formfreier Aufträge zu ermächtigen, sowie grundrechtliche Implikationen, insbesondere zum Schutz der Privatsphäre, geben Anlass zu einer näheren Analyse.

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