Vor mittlerweile mehr als 20 Jahren wurde die dänische Stadt Aarhus Geburtsstätte und Namensgeberin einer Konvention, die das europäische Umweltrecht fortan prägen sollte. Das am 25. 6. 1998 im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) unterzeichnete und 2001 in Kraft getretene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gewährt als erster völkerrechtlicher Vertrag überhaupt jeder Person Informations- und Verfahrensrechte im Bereich des Umweltrechts. Zu den insgesamt 47 Parteien des Übereinkommens zählt dabei neben sämtlichen Mitgliedstaaten der EU auch die EU selbst. Aufgrund dieser Konstellation kommt dem EuGH bei der Interpretation der Vertragsbestimmungen eine besonders gewichtige Rolle zu, legt er doch die auf Unionsebene umgesetzten Vorgaben der Aarhus-Konvention nicht bloß für diese allein, sondern vielmehr für die überwiegende Zahl der Vertragsstaaten bindend aus. Während so manche Vertragspartei nur äußert zögerlich und peu à peu gewillt ist, den aus der Konvention erwachsenden Verpflichtungen zu entsprechen, erweist sich der EuGH immer wieder als treibende Kraft, den darin verbrieften Rechten zum Durchbruch zu verhelfen.