Im Zuge der Reform der Sozialversicherungsträger durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 100/2018, fanden Regelungen in das ASVG Eingang, denen zufolge Seniorenvertreter in Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes (bloß) mit beratender Stimme vertreten sind. Daran wurde teils Kritik geübt - die Stimme der Seniorenvertreter müsse stärker als bloß beratender Natur sein. Im vorliegenden Beitrag, der auf einem Rechtsgutachten der Autoren beruht, wird diese Kritik einer verfassungsrechtlichen Bewertung unterzogen.