Nach Auffassung des EuGH folgt aus dem Wesen der mit dem EUV geschaffenen Rechtsordnung, dass die Mitgliedstaaten für den Ersatz von Schäden haften, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, die den Mitgliedstaaten zurechenbar sind. Diese Schadenshaftung des Fiskus bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist und - in Form der außervertraglichen Haftung der EU gemäß Art 340 AEUV - auch in das geschriebene Unionsrecht Eingang gefunden hat.