Grundeigentümer sind in Österreich auch bei Vorliegen ethischer Bedenken gegen die Jagd zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken verpflichtet. Dies wurde vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. 10. 2017, E 2446/2015 ua, bestätigt. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unterscheidet sich damit von der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Verpflichtung der Grundeigentümer zur Duldung der von ihnen aus ethischen Gründen abgelehnten Jagd auf ihren Grundstücken eine Verletzung des Eigentumsgrundsatzes in Art 1 1. ZPEMRK darstellt. Nach dem Verfassungsgerichtshof unterscheide sich die Situation in Österreich wesentlich von den bisher durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fällen. So bestehe in Österreich ein spezifisches öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Bejagung. Dieser Beitrag untersucht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Sach- und Rechtslage in Österreich insbesondere im Vergleich zur deutschen Rechtslage, die im Fall Herrmann gegen Deutschland als konventionswidrig beurteilt wurde. Es wird aufgezeigt, dass der Verfassungsgerichtshof verfassungskonform entschieden hat, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aber trotzdem seine Rechtsprechung auf die österreichischen Landesjagdgesetze übertragen könnte. Zudem wird untersucht, ob und in welchem Ausmaß ethische Belange im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eigentumsgrundsatzes zu berücksichtigen sind.