Im August 2016 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger Mindestsicherungsleistungen beziehen dürfe. Bei näherer Betrachtung weist das Verhältnis zwischen unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht und dem Bezug von Mindestsicherungsleistungen im österreichischen und unionsrechtlichen Kontext besondere Komplexität auf.