Die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers ist fester Bestandteil des Sozialhilferechts. Zwar kann aufatmen, wem Vermögen von einer pflegebedürftigen Person übertragen wurde, denn der Verfassungsgesetzgeber hat der Kostenersatzpflicht mit 1. Jänner 2018 ein Ende bereitet. Damit verschwindet der Geschenknehmerkostenersatz jedoch nicht aus der Rechtsordnung, vielmehr erlebt er in anderen Leistungsbereichen der Sozialhilfe eine Renaissance. Sein Ziel ist es, Vermögensverschiebungen auszugleichen, die zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen, weshalb der Tatbestand der Ersatzpflicht denkbar weit gefasst ist. Dieser Beitrag unternimmt zweierlei: Er verortet den Kostenersatztatbestand im System der Sozialhilfe und gibt ihm so Konturen; ferner zeigt er auf, dass die Ersatzpflicht verfassungsrechtlich zulässig ist.