Die Rechtssatzform "Durchführungsverordnung" und das nach Regelungsgegenständen differenzierte Legalitätsprinzip haben ihre nähere Ausgestaltung in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gefunden. Ausgangspunkt dieser mit VfSlg 176/1923 anhebenden Rechtsprechung ist die Verordnungsermächtigung des Art 18 Abs 2 B-VG.