Das zivile Nachbarrecht weist mit dem Begriff der behördlich genehmigten Anlage in § 364a ABGB eine praktisch besonders wichtige Schnittstelle zum öffentlichen Recht auf, die seit langem Gegenstand kontrovers geführter Diskussionen in Lehre und Rechtsprechung ist. Zentrale Bedeutung wird dabei der Beteiligung immissionsbelasteter Nachbarn am verwaltungsbehördlichen Anlagengenehmigungsverfahren beigemessen und aus Art 6 EMRK das Erfordernis der vollen Parteistellung der Nachbarn im Verwaltungsverfahren abgeleitet. Eine Einschränkung der nachbarlichen Beteiligung ließ der OGH jüngst im Fall sog gemeinwichtiger Anlagen zu, indem er eine amtswegige Bedachtnahme auf Anrainerinteressen für ausreichend erachtete. Diese Entscheidung soll zum Anlass genommen werden, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Parteistellung der Nachbarn zu untersuchen und dabei der Frage nachzugehen, inwieweit eine unzureichende Beteiligung der Nachbarn am verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren allenfalls durch die nachbarrechtlichen Ansprüche des Zivilrechts substituiert werden kann.